Der Artikel setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils zur Religionsfreiheit einen Bruch mit der bisherigen katholischen Tradition darstellt oder ob sie als legitime Weiterentwicklung verstanden werden muss. Ausgangspunkt ist die Konzilserklärung von 1965, in der die freie öffentliche Religionsausübung als Grundrecht jedes Menschen anerkannt wird, solange die gerechte öffentliche Ordnung gewahrt bleibt. Zugleich betont das Konzil, dass die überlieferte Lehre von der Pflicht gegenüber der wahren Religion und der Kirche Christi nicht aufgehoben, sondern weitergeführt werde. Gerade diese Verbindung von Kontinuität und Neuerung bildet den Kern der Auseinandersetzung.
Der Text beschreibt, dass sich an dieser Frage die Konflikte mit der Piusbruderschaft entzündet haben. Für Erzbischof Marcel Lefebvre war die Erklärung zur Religionsfreiheit ein Zeichen dafür, dass das Konzil mit der Tradition gebrochen und Christus entthront habe. Andere Stimmen, etwa Ernst Wolfgang Böckenförde, erkennen ebenfalls einen deutlichen Gegensatz zur früheren Lehre, ziehen daraus aber nicht die Folgerung einer Ablehnung des Konzils, sondern fordern eine neue Bestimmung des Verhältnisses von Tradition und Verbindlichkeit.
Der Autor macht deutlich, worin die eigentliche Kontroverse nicht besteht. Unstrittig sei in der katholischen Tradition, dass Glaube nicht erzwungen werden kann. Deshalb dürfe auch das religiöse Bekenntnis nicht erzwungen werden. Ebenso sei das Recht der Eltern anerkannt, ihre Kinder im eigenen Glauben zu erziehen. Auch das Recht Andersgläubiger auf privaten Gottesdienst und die Gleichbehandlung von Religionsgemeinschaften in multireligiösen Gesellschaften werde nicht bestritten. Die eigentliche Streitfrage beginnt erst dort, wo eine katholisch geprägte Gesellschaft vorliegt und gefragt wird, ob der Staat der katholischen Kirche einen Vorrang einräumen und andere Religionsgemeinschaften öffentlich benachteiligen darf.
Hier stellt der Artikel den Gegensatz zwischen älteren lehramtlichen Positionen und der Konzilserklärung heraus. Frühere Entwürfe und Stellungnahmen gingen davon aus, dass Wahrheit und Irrtum nicht dieselben Rechte haben könnten. In einer katholischen Gesellschaft solle deshalb auch ein katholischer Staat bestehen, der anderen Religionen zwar gewisse Grundrechte zugesteht, ihnen aber keine volle öffentliche Gleichberechtigung gewährt. Das Konzil hat diese Sicht nicht übernommen. Stattdessen erklärt es die freie religiöse Betätigung auch im öffentlichen Raum zum Grundrecht jeder Person und Gemeinschaft. Dabei hält es zwar am Anspruch fest, dass die Kirche Christi der Ort der vollen Wahrheit sei, verbindet diesen Wahrheitsanspruch aber mit der Einsicht, dass Wahrheit nur in Freiheit erkannt und angenommen werden kann.
Der Autor begründet dies vor allem mit der veränderten Rolle des Staates. Der moderne liberale Staat ist nicht mehr die umfassende sittliche Ordnung, wie es im älteren Denken über Staat und Gesellschaft vorausgesetzt wurde. Er versteht sich nicht mehr als Träger eines einheitlichen guten Lebens, sondern als Garant von Freiheit und Sicherheit. Das gute Leben selbst wird in die Freiheit von Personen und Gemeinschaften gestellt. Deshalb kann der Staat religiöse Wahrheit nicht verbindlich festlegen, ohne seine Kompetenz zu überschreiten. Alles, was ewig, übernatürlich und letztlich religiös ist, entzieht sich nach dieser Sicht dem Zugriff des Staates.
Daraus folgt, dass ein Staat, der eine Religion zur Staatsreligion erhebt, dies nicht aus der Wahrheit dieser Religion begründen kann, sondern nur aus Machtverhältnissen, Mehrheiten oder historischen Umständen. Genau darin sieht der Autor eine eigentliche Relativierung des Wahrheitsanspruchs. Denn Wahrheit endet nicht an Landesgrenzen. Wenn in einem Land die katholische Religion Staatsreligion ist und in einem anderen eine andere Konfession oder Religion denselben Rang hat, dann zeigt sich, dass staatliche Bevorzugung nicht Ausdruck absoluter Wahrheit, sondern politischer Konstellationen ist.
Der Artikel führt weiter aus, dass der Wandel der kirchlichen Lehre kein einmaliger Vorgang ist. Als Beispiel nennt er das kirchliche Zinsverbot. Dieses galt über viele Jahrhunderte, wurde aber unter veränderten wirtschaftlichen Bedingungen aufgegeben, ohne dass deshalb das zugrunde liegende moralische Prinzip aufgegeben worden wäre. Verändert habe sich nicht das Prinzip, sondern die geschichtliche Wirklichkeit, auf die das Prinzip angewandt wurde. Genauso sei es auch bei der Religionsfreiheit. Nicht der Glaube an die Wahrheit werde aufgegeben, sondern die geschichtlichen Voraussetzungen von Staat, Gesellschaft und Öffentlichkeit hätten sich so grundlegend gewandelt, dass eine neue lehrmäßige Antwort notwendig geworden sei.
Dieser Wandel wird zusätzlich dadurch verschärft, dass es den religiös homogenen Nationalstaat als geschlossene Einheit kaum noch gibt. Die Welt ist unumkehrbar zu einer multireligiösen Weltgesellschaft geworden. Kein moderner Staat kann andere religiöse Einflüsse vollständig abwehren, ohne in Diktatur und Rechtslosigkeit abzugleiten. Gerade für Christen, die in vielen Regionen selbst von Verfolgung betroffen sind, sei die Forderung nach freier öffentlicher Religionsausübung deshalb unverzichtbar. Es wäre widersprüchlich, Religionsfreiheit dort einzufordern, wo Christen in der Minderheit sind, sie anderen aber dort zu verweigern, wo Katholiken gesellschaftlich dominieren.
Ein wichtiger Gedanke des Artikels ist die personalistische Begründung der Religionsfreiheit. Während ältere Denktraditionen die Würde des Menschen stärker an seine sittliche Verwirklichung banden, wird im neueren Verständnis die Würde jedes Menschen aus seiner Freiheit und Vernunft abgeleitet. Der Mensch besitzt Würde nicht erst dann, wenn er die Wahrheit vollständig erkannt und verwirklicht hat, sondern schon als Person, die zur Wahrheit und zum Guten befähigt ist. Daraus ergibt sich das Recht, religiöse Wahrheit frei zu suchen, anzunehmen und öffentlich zu leben. In diesem Sinn versteht der Autor die Konzilslehre als Weiterführung der Tradition.
Am Ende weitet der Artikel den Blick nochmals auf die Piusbruderschaft. Der Autor meint, dass die Auseinandersetzung über Religionsfreiheit theoretisch lösbar wäre, wenn die Bruderschaft anerkennen würde, dass es legitime Lehrentwicklungen gibt. Schwieriger erscheine jedoch ihr Verhalten gegenüber dem neuen Messritus. Solange sie ihren Anhängern selbst dann vom Besuch der neuen Messe abrät, wenn diese gültig und korrekt gefeiert wird, steht für den Autor die kirchliche Gemeinschaft insgesamt infrage. Denn nach katholischem Verständnis gehört zur Einheit der Kirche auch die Gemeinschaft in der Eucharistie. Der Artikel kommt somit zu dem Ergebnis, dass das Konzil keinen Verrat an der Tradition darstellt, sondern eine notwendige und legitime Weiterentwicklung der Lehre unter den Bedingungen des modernen Staates und der pluralen Weltgesellschaft.