Gemeinsame Schulfeiern mit religiösen Bezügen sind wichtige gesellschaftliche Ereignisse für den Zusammenhalt über religiöse und kulturelle Identifikationen und Identitäten hinaus. Dafür wurde – hauptsächlich von christlichen AutorInnen – die folgende Typologie entworfen: 1) konfessionelle Feiern und 2) gemeinsame religiöse Schulfeiern im Rahmen von „Religiösen Übungen und Veranstaltungen“ (RÜV), sowie 3) Feiern mit religiösen Bezügen als Schulveranstaltungen (SchV). Der letzte Typ kollidiert jedoch mit grundrechtlichen Gewährleistungen und religionsrechtlichen Prinzipien. Diesbezüglich behandelt dieser Artikel einerseits die Wesensmerkmale von rÜV und SchV zur Abgrenzung voneinander. Andererseits wird ein neuer Typ vorgestellt, „Kulturell-religiöse Schulveranstaltung“, der die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates wahrt und die Grundrechte der TeilnahmerInnen achtet. ligious-ideological neutrality of the state and respects the fundamental rights of the participants. Keywords: Joint school celebrations – Secularism – Islam – Christianity – Religious Exercises and Events – School Events Michael Ameen Kramer: Gemeinsame Feiern mit religiösen Bezügen im schulischen Kontext aus christlich-muslimischer Perspektive. Schulveranstaltungen oder religiöse Übungen und Veranstal- 283 tungen? • ÖRF 27 (2019) 1, 282–300 • DOI: 10.25364/10.27:2019.1.17 nzweifelhaft sind gemeinsame Feiern mit religiösen Bezügen wichtige U gesellschaftliche Ereignisse und beleben den Zusammenhalt über religiöse und kulturelle Identifikationen und Identitäten hinweg. Und ehrlich gesagt, welches Kind feiert nicht gerne? Seien es muslimische Feiern im Rahmen des Fastenmonats Ramadan oder der Pilgerfahrt Hadsch, oder christliche Feste, insbesondere zu Weihnachten und Ostern. Nun mögen all diese religiösen Feiern im Privaten, außerhalb der Schule und ohne staatlichen Einfluss keine großen Fragen aufwerfen, doch im schulischen Kontext hat der Staat ein mächtiges Wort mitzusprechen. Das gemeinsame Feiern in der Schule hat sich stark gewandelt.