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feinschwarzJan-Luca Helbig

feinschwarz,

Jan-Luca Helbig

Mit Klugheit gegen den Mantel des Schweigens

Veröffentlichung:1.5.2026

Ein päpstliches Dikasterium verbietet die Veröffentlichung von Namen verstorbener, nicht rechtskräftig verurteilter Missbrauchstäter zum Schutz ihres guten Rufes – ein Entscheid, der der Aufarbeitungspraxis und den Bedürfnissen von Betroffenen widerspricht.

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Das Dikasterium für die Gesetzestexte hat sich gegen die Veröffentlichung von Namen verstorbener beschuldigter Missbrauchstäter ausgesprochen, sofern diese nicht rechtskräftig verurteilt wurden. Die Behörde argumentiert mit Can. 220 des Codex Iuris Canonici, der den Schutz des guten Rufes einer Person garantiert. Sie verweist zudem auf die Unschuldsvermutung und das Recht auf gerichtliche Verteidigung. Nach Ansicht des Dikasteriums kann die damit verbundene Rufschädigung bei verstorbenen Beschuldigten nicht gerechtfertigt werden, da von ihnen keine Gefahr mehr ausgeht – anders als bei lebenden Personen, wo eine Anzeige der Gefahrenabwehr dienen kann. Diese Position baut auf einer langen theologischen und kirchenrechtlichen Tradition auf. Bereits Thomas von Aquin und später Martin de Azpilcueta behandelten den guten Ruf als ein hohes Gut, das vor Verleumdung und falscher Beschuldigung zu schützen ist. Das kanonische Recht war sich jedoch auch bewusst, dass dieser Schutz nicht absolut gelten kann – etwa wenn die Anzeige eines Verbrechens zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Allerdings zeigt die Praxis der Aufarbeitung von Missbrauch, dass gute Gründe für öffentliche Aufrufe auch bei verstorbenen Beschuldigten bestehen. Betroffene finden oft erst durch die öffentliche Benennung von Tätern den Mut, selbst Anzeige zu erstatten und ihre Traumata zu verarbeiten. Aufarbeitung und strafrechtliche Bestrafung sind zwei verschiedene Konzepte mit eigenen Zielen: Aufarbeitung dient primär den Betroffenen und sekundär der Kirche, um Vertrauen zurückzugewinnen und problematische Strukturen offenzulegen. Bereits Thomas von Aquin erkannte an, dass Geheimnisse im Interesse des Gemeinwohls gelüftet werden dürfen – ein Prinzip, das für die Aufarbeitung von Missbrauch relevant bleibt.

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