Das Religionsverfassungsrecht ist der Teil der staatlichen Rechtsordnung, der sich mit religiösen Angelegenheiten befasst und wird traditionell als Staatskirchenrecht bezeichnet, wobei dieser Begriff zunehmend kritisiert wird. Die Kritik bezieht sich darauf, dass die Bezeichnung zu stark auf das institutionelle Verhältnis von Staat und Kirchen fokussiert, während die Individualisierung religiösen Lebens voranschreitet und religiöse Vielfalt über das Christentum hinausgeht. Die Bezeichnung "Religionsverfassungsrecht" ist ebenfalls nicht völlig präzise, da dieses Rechtsgebiet nicht nur aus Verfassungsrecht besteht, sondern auch aus einfachen Gesetzen, Verträgen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften sowie Regelungen in anderen Rechtsbereichen wie Bauplanungsrecht und Prozessrecht. Der Begriff "staatliches Religionsrecht" wird teilweise bevorzugt, setzt sich aber nicht vollständig durch. Die Quellen des Religionsverfassungsrechts sind vielfältig und umfassen nationales Verfassungsrecht von Bund und Ländern, einfache Gesetze, zahlreiche Konkordate und Kirchenverträge sowie Völker- und Europarecht. Auf europäischer Ebene gibt es keinen einheitlichen Religionsverfassungsrahmen, da die EU keine Kompetenz für ein supranationales Religionsverfassungsrecht besitzt. Die Mitgliedstaaten haben eigenständige und unterschiedliche Systeme entwickelt, die von laizistischen Modellen bis zu Staatskirchensystemen reichen. Das Europarecht beeinflusst das deutsche Religionsverfassungsrecht primär indirekt, insbesondere durch die Europäische Grundrechtecharta und die Europäische Menschenrechtskonvention. Letztere wird von deutschen Gerichten als Auslegungs- und Konkretisierungsmaßstab herangezogen, um Grundrechte auszulegen.