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Katholische Akademie Bayern

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Verfassungsrechtliche Fragen zum Widerstand

Ein sehr restriktiver Ansatz im Grundgesetz / andere Verfassungen sind offensiver

Veröffentlichung:1.4.2022

Der Fachartikel  umfasst fünf Seiten. Der Beitrag untersucht, unter welchen Bedingungen Widerstand rechtlich erlaubt und politisch legitim sein kann. Im Zentrum stehen das Widerstandsrecht des Grundgesetzes, der Unterschied zwischen Legalität und Legitimität sowie die Frage, wie demokratische und rechtsstaatliche Ordnungen Widerstand begrenzen oder rechtfertigen.

Theologische Probleme behandelt der Artikel nicht im engeren Sinn. Er behandelt vor allem verfassungsrechtliche, rechtsphilosophische und demokratietheoretische Fragen, etwa nach Gerechtigkeit, Menschenwürde, staatlicher Gewalt, Demokratie und moralischer Verantwortung gegenüber Unrecht.

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Der Artikel setzt mit einem provozierenden Beispiel ein, das zunächst wie ein strafbarer Aufruf zu Aufruhr, Bürgerwehr und Gewalt in Deutschland wirkt, sich dann aber als Bezug auf die Ukraine im Jahr 2014 erweist. An diesem Beispiel zeigt der Autor, dass die Bewertung von Widerstand stark von politischen Perspektiven abhängt. Derselbe Vorgang kann je nach Kontext als Freiheitskampf oder als krimineller Umsturz gelten. Von dort aus entwickelt der Text die Leitfrage, welcher Widerstand legitim und welcher Widerstand legal ist.

Im Mittelpunkt steht das Widerstandsrecht des Grundgesetzes nach Artikel 20 Absatz 4. Dieses erlaubt Widerstand gegen jeden, der die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen will, allerdings nur dann, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Der Autor macht deutlich, dass dieses Recht im deutschen Verfassungsdenken sehr eng ausgelegt wird. Juristische Kommentare bemühen sich seiner Ansicht nach eher darum, das Widerstandsrecht klein zu halten, als es inhaltlich zu bestimmen. Zugleich zeigt er, dass das Grundgesetz zwischen legalem Widerstand und bewaffnetem Aufstand unterscheidet. Während Widerstand unter engen Voraussetzungen erlaubt ist, kann ein organisierter und bewaffneter Aufstand militärisch bekämpft werden.

Der Text arbeitet heraus, dass das Widerstandsrecht im Grundgesetz konservativ angelegt ist. Es dient nicht dazu, tiefgreifende gesellschaftliche Veränderungen zu erkämpfen, sondern die bestehende demokratische, rechtsstaatliche, soziale und föderale Ordnung zu schützen. Widerstand ist also nur dann legal, wenn er die Grundprinzipien des Grundgesetzes verteidigt. Andere Verfassungen gehen weiter. Der Autor nennt die Virginia Bill of Rights, die amerikanische Unabhängigkeitserklärung, die französische Erklärung der Menschenrechte sowie die Landesverfassungen von Hessen und Bremen. Dort wird Widerstand nicht nur als Recht, sondern teilweise auch als Pflicht verstanden, und zwar schon dann, wenn Menschenrechte oder verfassungsmäßige Rechte verletzt werden. Im Vergleich dazu erscheint das Grundgesetz ausgesprochen zurückhaltend.

Ein wesentlicher Teil des Artikels beschäftigt sich mit dem Verhältnis von Legalität und Legitimität. Der Autor zeigt, dass legaler Widerstand nach dem Grundgesetz häufig als fast nutzlos erscheint. Solange der Rechtsstaat funktioniere, solle man Gerichte anrufen. Wenn er nicht mehr funktioniere, sei Widerstand rechtlich zwar denkbar, aber praktisch kaum noch wirksam. Deshalb wird das Widerstandsrecht von vielen Juristen als paradox behandelt. Demgegenüber verweist der Autor auf ein überpositives Widerstandsrecht, das sich aus Gerechtigkeit und Naturrecht ableiten lasse. Dabei greift er die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Radbruch Formel auf. Recht verliere dann seinen Geltungsanspruch, wenn es in unerträglicher Weise der Gerechtigkeit widerspreche. In solchen Fällen könne Widerstand legitim sein, auch wenn das positive Recht ihn nicht ausdrücklich erlaubt.

Als Maßstab für Gerechtigkeit nennt der Autor besonders die Gleichheit aller Menschen und die Menschenwürde. Wo diese bewusst verletzt werden, etwa in rassistischen oder nationalistischen Bewegungen, kann von legitimem Widerstand nicht gesprochen werden. Deshalb weist er ausdrücklich den sogenannten nationalen Widerstand zurück. Wer Menschengleichheit bestreitet und Angst vor Fremden politisch schürt, handelt weder moralisch gerecht noch rechtlich legitim. Damit macht der Artikel deutlich, dass Widerstand nicht schon deshalb legitim ist, weil er sich gegen den Staat richtet.

Im weiteren Verlauf dreht der Autor die Fragestellung um. Er fragt nicht mehr nur, wann Widerstand erlaubt ist, sondern warum Menschen staatlichem Recht und staatlicher Gewalt überhaupt folgen sollten. Seine Antwort lautet, dass staatliche Herrschaft nur dann legitim ist, wenn sie demokratisch und rechtsstaatlich verfasst ist. Freiheit und Selbstbestimmung seien der Ausgangspunkt, nicht staatliche Unterordnung. Deshalb müsse nicht der Widerstand begründet werden, sondern die Staatsgewalt. Der Staat könne nicht schon allein durch seine Ordnungs und Friedensfunktion legitimiert werden, da gerade diktatorische Staaten gezeigt hätten, dass ein Gewaltmonopol auch Terror hervorbringen kann. Erst Demokratie und Rechtsstaat geben staatlicher Gewalt eine rechtfertigbare Form.

Demokratie wird dabei als Selbstgesetzgebung verstanden. Diejenigen, die Gesetzen unterworfen sind, sollen zugleich an ihrer Entstehung mitwirken. Dadurch wird staatliche Gewalt legitimiert. Rechtsstaatlichkeit schützt zusätzlich durch allgemeine Gesetze, Gewaltenteilung und Grundrechte vor Willkür. Wenn diese rechtsstaatliche und demokratische Form verletzt wird, verliert staatliche Gewalt an Legitimität. Daraus folgt für den Autor, dass Widerstand gegen einen solchen Legitimationsverlust grundsätzlich erlaubt sein kann.

Besonders wichtig ist seine Überlegung, dass Legitimität nicht nur entweder vorhanden oder nicht vorhanden ist, sondern Abstufungen kennt. Zwischen einer funktionierenden rechtsstaatlichen Demokratie und einer offenen Diktatur gibt es Zwischenformen, etwa illiberale Demokratien, autoritäre Entwicklungen oder einen schleichenden Substanzverlust demokratischer Verfahren. Als Beispiele nennt der Text unter anderem Orban, Polen, Trump sowie problematische Entwicklungen auch in Deutschland. In solchen Fällen könne auch der Widerstand nur abgestuft beurteilt werden. Je geringer die demokratische und rechtsstaatliche Legitimität des Staates, desto stärker könne Widerstand gerechtfertigt sein. Widerstand wird damit zu einer Frage der Verhältnismäßigkeit.

Am Schluss betont der Autor, dass neben der normativen Bewertung immer auch die strategische Frage steht, welche Form des Widerstandes politisch sinnvoll und verantwortbar ist. Selbst wenn Widerstand legitim erscheint, bleibt offen, ob er klug, wirksam oder verhältnismäßig ist. Gewaltförmiger Widerstand kann zu noch größerer Repression, Chaos oder neuen Unrechtsverhältnissen führen. Deshalb endet der Artikel bewusst offen mit der Einsicht, dass es auf viele Fragen des Widerstands keine allgemeingültige Antwort gibt. Widerstand muss rechtlich, moralisch und politisch immer im konkreten Kontext beurteilt werden.

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