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Beten in der öffentlichen Schule?

Veröffentlichung:1.1.2017

Der Artikel ist im Heft ru heute 02 2017 enthalten unter dem Titel „Beten in der öffentlichen Schule? Zwischen staatlicher Neutralität und individueller Bekenntnisfreiheit“ von Norbert Witsch. Er umfasst S. 25 bis 29 und damit 5 Seiten. Witsch klärt, dass Beten in der öffentlichen Schule rechtlich nicht grundsätzlich verboten ist, sondern je nach Form und Rahmenbedingungen zulässig sein kann, wenn Neutralität des Staates und positive wie negative Religionsfreiheit praktisch ausgeglichen werden. Theologisch relevant sind dabei vor allem Fragen nach religiöser Praxis im öffentlichen Raum, nach dem Verhältnis von Glaubensvollzug und Freiheit, nach dem Schutz der Würde und Freiwilligkeit religiöser Akte, sowie nach Toleranz als gesellschaftlicher und religiös begründbarer Grundhaltung in pluralen Gemeinschaften.

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Norbert Witsch nimmt die wiederkehrenden Kontroversen um das Beten in öffentlichen Schulen zum Anlass, die rechtliche Lage systematisch zu ordnen. Gegner von Schulgebet berufen sich vor allem auf zwei Prinzipien, die weltanschaulich religiöse Neutralitätspflicht des Staates und die negative Religions beziehungsweise Bekenntnisfreiheit der Schulangehörigen. Neutralität wird dabei so verstanden, dass der Staat sich nicht mit einer Religion identifizieren dürfe und deshalb in der Schule als staatlichem Raum keine religiösen Handlungen zulassen könne, weil dies als Identifikation und damit als Missionierung gedeutet werde. Aus der negativen Religionsfreiheit wird argumentiert, religionslose Schülerinnen und Schüler dürften nicht mit Gebeten konfrontiert werden, weil sie sonst durch Nichtteilnahme ihre Überzeugung offenbaren müssten. Witsch stellt dem die Gegenposition gegenüber, dass Neutralität nicht als Verdrängung von Religion aus Öffentlichkeit zu verstehen ist, sondern als Schutzrahmen, der die Grundrechtsausübung aller ermöglicht. Der Staat hat nicht Religion zu verbannen, sondern die Entfaltung unterschiedlicher Grundrechtsinteressen im öffentlichen Raum zu gewährleisten. In Konflikten ist ein praktischer Ausgleich zwischen positiver und negativer Religionsfreiheit zu suchen und negative Religionsfreiheit darf nicht einseitig gegen positive privilegiert werden. Auf dieser Basis unterscheidet Witsch mehrere Formen des Betens in der Schule. Eine erste Form ist das Gebet im Religionsunterricht. Dieses ist rechtlich grundsätzlich zulässig, weil der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen bekenntnisgebunden erteilt wird und damit der Verfassungsrahmen selbst einen religiösen Bezug in der Schule vorsieht. Zudem beschreiben kirchliche Vorgaben den Religionsunterricht nicht nur als Wissensvermittlung, sondern auch als Bekanntmachen mit Formen gelebten Glaubens und als Ermöglichung von Erfahrungen, wozu das Gebet als Vollzugsform gehört. Zugleich ist zu beachten, dass Unterricht nicht zu Liturgie werden darf und Gebet nicht pädagogisch instrumentalisiert werden soll. Entscheidend ist die Freiwilligkeit. Jede Nötigung zum Mitbeten ist zu vermeiden und betunwillige Schülerinnen und Schüler müssen die Möglichkeit haben, sich dem Gebet zu entziehen, gestützt auf negative Religionsfreiheit, Elternrecht und Freiheit von religiösem Zwang. Die Ablehnung Einzelner ist jedoch kein ausreichender Grund, Gebet im Religionsunterricht generell zu untersagen, sofern Nichtteilnahme real möglich bleibt. Als zweite Form behandelt Witsch das Schulgebet außerhalb des verbindlichen Unterrichts als schulische Veranstaltung, etwa regelmäßige Gebete vor Unterrichtsbeginn oder Gebete zu besonderen Anlässen wie Trauer oder Versöhnung. Er skizziert die historische Rechtslage, in der ein Landesgericht in Hessen Schulgebet bei Widerspruch auch Einzelner wegen negativer Religionsfreiheit untersagte. Demgegenüber erklärte das Bundesverwaltungsgericht ein überkonfessionelles Schulgebet an Gemeinschaftsschulen für zulässig, wenn Teilnahme vollständig freiwillig ist und Betroffene in zumutbarer Weise ausweichen können, etwa den Raum verlassen oder still beiwohnen, ohne zu stören, und ohne dadurch psychisch belastend in eine Außenseiterrolle gedrängt zu werden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Linie im Kern und betonte, dass die Zulassung von Schulgebet keine unzulässige Identifikation des Staates mit Religion darstellt, weil der Staat nur den organisatorischen Rahmen bereitstellt. Nicht der Staat betet, sondern die Schülerinnen und Schüler beten und die Schule macht ein Angebot. Voraussetzung bleibt, dass auch Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte wie Lernende ohne unzumutbaren Druck ausweichen können. Als drittes Feld behandelt Witsch Schul und Schülergottesdienste. Deren Ermöglichung ist rechtlich in positiver Religionsfreiheit und in Regelungen zur Seelsorge in öffentlichen Einrichtungen verankert. Er unterscheidet Schulgottesdienste in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Religionsgemeinschaften von Schülergottesdiensten, die allein in Verantwortung der Religionsgemeinschaften stattfinden. In beiden Fällen ist die Teilnahme grundsätzlich freiwillig und unabhängig vom Religionsunterricht. Da Schulrecht Ländersache ist, zeigt Witsch exemplarisch Regelungen für Rheinland Pfalz und Hessen im Raum der Diözese Mainz. In Rheinland Pfalz sind Gottesdienste zu Beginn und Ende des Schuljahres während der Unterrichtszeit zugelassen und darüber hinaus an Schulen mit Religionsunterricht können weitere regelmäßige Gottesdienste unter bestimmten Bedingungen stattfinden, ohne dass Gottesdienst Unterricht ersetzt oder auf Religionsstunden angerechnet werden darf. Teilnahme ist freiwillig, Aufsicht ist zu organisieren und Lehrkräfte dürfen nicht gegen ihren Willen dafür eingeteilt werden. In Hessen gelten Schülergottesdienste als Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften und sollen in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit liegen, mit bestimmten Ausnahmen für Einschulung, Entlassung sowie Beginn und Ende des Schuljahres und für traditionell etablierte Feiern. Inhaltlich folgen Gottesdienste dem Verständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaften. Witsch nennt die Möglichkeit konfessioneller und ökumenischer Feiern sowie multireligiöser Feiern, warnt aber vor Synkretismus und verweist auf kirchliche Leitlinien, die ein unverfälschtes Profil der beteiligten Traditionen sichern sollen. Als vierte Form beschreibt Witsch privates Gebet auf dem Schulgelände. Er greift einen Rechtsstreit um das rituelle islamische Mittagsgebet auf und erläutert, dass Schülerinnen und Schüler aufgrund ihres Rechts auf ungestörte Religionsausübung grundsätzlich berechtigt sind, persönlich initiierte Gebete außerhalb der Unterrichtszeit auch in der Schule zu verrichten. Dies widerspricht staatlicher Neutralität nicht, weil Neutralität als offene Haltung verstanden wird, die Glaubensfreiheit für alle fördert. Die Schule kann nicht verlangen, dass Lernende ihre religiöse Identität im Schulraum verleugnen. Auch Irritationen bei anderen rechtfertigen kein Verbot, weil niemand einen Anspruch hat, jeder Begegnung mit fremden Glaubensäußerungen zu entgehen. Gerade Schule soll in einer pluralen Gesellschaft Toleranz und ein respektvolles Miteinander durch Erziehung einüben. Grenzen ergeben sich jedoch dort, wo der Schulfriede gefährdet ist, also wenn Konflikte so eskalieren, dass geordneter Unterricht nicht mehr möglich ist und erzieherische Mittel nicht ausreichen. Dann kann ein Gebetsverbot als äußerstes Mittel zulässig sein. Im Fazit hält Witsch fest, dass es im Raum der öffentlichen Schule vielfältige rechtlich zulässige Möglichkeiten zum Gebet gibt. Weder Neutralität noch negative Religionsfreiheit führen zu einem generellen Verbot, sofern Freiwilligkeit, Ausweichmöglichkeiten und praktische Ausgleichslösungen gewährleistet sind. Weil in der Schule sehr unterschiedliche religiöse und weltanschauliche Positionen aufeinandertreffen, ist entscheidend, einseitige Privilegierungen zu vermeiden und Toleranz sowie gegenseitige Rücksichtnahme einzuüben. Beten in der Schule wird so zum Testfall dafür, wie Freiheitsrechte so gelebt werden können, dass die gleiche Freiheit der anderen respektiert bleibt.

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