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Eulenfisch

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Das Kreuz mit dem Kreuz

Zur Frage religiöser Symbole in der Schule

Veröffentlichung:1.1.2009

Der Fachartikel „Das Kreuz mit dem Kreuz Zur Frage religiöser Symbole in der Schule“ von Walter Fischedick ist im Heft ru heute enthalten unter dem Titel: „“ und umfasst S. 66 bis 67. Der Beitrag diskutiert die rechtliche und gesellschaftliche Auseinandersetzung um religiöse Symbole in staatlichen Schulen, besonders um das Kreuz im Klassenzimmer. Theologisch und gesellschaftlich behandelt der Artikel die Probleme der Religionsfreiheit und der negativen Religionsfreiheit, das Verhältnis von Staat und Religion sowie die Frage, ob religiöse Symbole Ausdruck kultureller Tradition oder missionarischer Glaubensaussage sind.

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Der Artikel beschäftigt sich mit der Frage, wie religiöse Symbole besonders das Kreuz in staatlichen Schulen bewertet werden sollen. Ausgangspunkt ist die Beobachtung, dass das Kreuz heute ähnlich wie zur Zeit des Paulus als Ärgernis oder Torheit wahrgenommen wird. Immer wieder kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen darüber, ob religiöse Zeichen im öffentlichen Raum zulässig sind. Besonders in Schulen entstehen Konflikte, da Lernende und Lehrkräfte dort dauerhaft zusammenkommen und sich religiösen Symbolen nicht einfach entziehen können. Beispiele sind Kreuze in Klassenzimmern, Adventskränze, Weihnachtskrippen oder religiöse Segenszeichen.

Der Autor beschreibt zunächst die rechtliche Situation in Deutschland. Das Bundesverfassungsgericht hat 1995 entschieden, dass Kreuze in Klassenzimmern nicht gesetzlich vorgeschrieben werden dürfen. Grundlage dieser Entscheidung ist die im Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit. Diese umfasst nicht nur das Recht, Religion auszuüben, sondern auch das Recht, religiösen Praktiken fernzubleiben. Besonders in der Schule müsse deshalb darauf geachtet werden, dass Lernende nicht zu religiösen Aussagen oder Symbolen gezwungen werden. Wenn ein Kreuz im Klassenzimmer verbindlich vorgeschrieben ist, könnten Lernende gezwungen sein, unter einem religiösen Symbol zu lernen, ohne ihm ausweichen zu können.

Der Artikel verweist jedoch auch auf eine ältere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1979 zum Schulgebet. In diesem Fall hatte das Gericht das Gebet in der Schule für zulässig erklärt, solange Lernende die Möglichkeit haben, nicht daran teilzunehmen. Sie konnten währenddessen den Raum verlassen. Diese Entscheidung betonte stärker das Prinzip von Toleranz und Rücksichtnahme zwischen verschiedenen Überzeugungen. Der Autor stellt fest, dass die spätere Entscheidung zum Kreuz diese Perspektive teilweise umkehrt, da nun die ganze Klasse auf das Kreuz verzichten muss, wenn einzelne Lernende sich daran gestört fühlen.

Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Kreuz ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens darstellt und nicht auf eine bloße kulturelle Tradition reduziert werden kann. Es verweist auf zentrale Glaubensinhalte und hat einen appellativen Charakter. Für Nichtchristen kann es daher als Zeichen missionarischer Ansprüche verstanden werden. Aus diesem Grund könne es für manche Lernende eine Belastung darstellen.

Der Autor kritisiert diese Einschätzung teilweise. Er argumentiert, dass ein Kreuz im Klassenzimmer häufig passiv an der Wand hängt und keine aktive religiöse Handlung darstellt. Anders als religiöse Praktiken wie Gebete übe ein solches Symbol kaum unmittelbaren Druck auf Lernende aus. Deshalb hält er die angenommene Belastung durch das Kreuz für überbewertet. Gleichzeitig stellt er fest, dass das Gericht dem Kreuz eine sehr hohe religiöse Bedeutung zuschreibt.

Im weiteren Verlauf erweitert der Artikel die Diskussion auf das Verhältnis von Staat und Religion. Die Präambel des Grundgesetzes enthält einen Bezug zu Gott und erinnert daran, dass der Staat nicht alle moralischen Grundlagen selbst hervorbringen kann. Der Staat ist auf gesellschaftliche Werte angewiesen, die auch aus religiösen Traditionen stammen können. Deshalb sollte er offen bleiben für religiöse Beiträge zum gesellschaftlichen Leben.

Gleichzeitig darf der Staat keine einzelne Religion privilegieren. Unterschiedliche religiöse und weltanschauliche Positionen müssen möglichst fair ausgeglichen werden. Dennoch bedeutet Gleichbehandlung nicht automatisch, dass alle Religionen exakt gleich behandelt werden müssen. Der Staat kann auch berücksichtigen, welche Rolle religiöse Gemeinschaften in der Gesellschaft spielen, etwa durch ihre Mitgliederzahl, ihre kulturelle Bedeutung oder ihre sozialen Leistungen.

Am Ende betont der Autor, dass religiöse Symbole im öffentlichen Raum nur dann Bedeutung behalten, wenn Gläubige ihren Glauben auch im Alltag leben. Wenn Christen ihre Überzeugungen nicht aktiv in die gesellschaftliche Diskussion einbringen, drohen religiöse Zeichen zu bloßen kulturellen Traditionen zu werden. Das bekannte Böckenförde Axiom wird dabei aufgegriffen. Es besagt, dass der Staat von moralischen Voraussetzungen lebt, die er selbst nicht hervorbringen kann. Diese Voraussetzungen müssen aus der Gesellschaft kommen, unter anderem aus religiösen Überzeugungen. Der Staat kann dafür Rahmenbedingungen schaffen, aber er kann religiösen Glauben nicht selbst erzeugen.

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