Der Artikel legt dar, dass Religionsunterricht an öffentlichen Schulen rechtlich und bildungspolitisch nicht als Zusatzangebot verstanden werden darf, sondern als regulärer Teil schulischer Bildung. Der Autor bezieht sich auf Artikel 7 des Grundgesetzes und auf die Hessische Verfassung. Beide machen deutlich, dass der Staat für das Schulwesen verantwortlich ist und dass Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach zur Schule gehört. Damit wird Religion nicht aus dem öffentlichen Raum verdrängt, sondern ausdrücklich als Teil von Allgemeinbildung anerkannt.
Zunächst betont der Text, dass der Religionsunterricht Sache des Staates ist. Der Staat bestimmt, welche Inhalte grundsätzlich zum schulischen Bildungsauftrag gehören, und er hat entschieden, dass dazu auch Religion gehört. Deshalb steht Religionsunterricht neben Fächern wie Mathematik, Deutsch oder Fremdsprachen. Der Autor unterstreicht, dass dies Ausdruck eines weiten Bildungsverständnisses ist. Schule soll jungen Menschen einen Zugang zur Welt eröffnen. Zu dieser Welt gehören nicht nur Fakten und messbares Wissen, sondern auch Fragen nach Sinn, Glaube, Verantwortung und Orientierung.
Danach erläutert der Artikel, was es bedeutet, dass Religionsunterricht ein ordentliches Lehrfach ist. Er ist grundsätzlich ein Pflichtfach, von dem man sich zwar abmelden kann, das aber nicht einfach zur freien Auswahl steht. Er soll gleichberechtigt im Stundenplan verankert sein und darf nicht dauerhaft an den Rand gedrängt werden. Religionslehrkräfte nehmen mit denselben Rechten und Pflichten wie andere Lehrkräfte am Schulleben teil. Der Staat trägt die Kosten des Faches, regelt die Ausbildung der Lehrkräfte und übt die Schulaufsicht aus. Damit muss der Religionsunterricht denselben qualitativen Anforderungen genügen wie andere Unterrichtsfächer.
Gleichzeitig hebt der Autor hervor, dass der Staat nicht allein bestimmen kann, was im Religionsunterricht inhaltlich vermittelt wird. Die Inhalte werden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften festgelegt. Der Staat erkennt damit an, dass er aus sich selbst heraus nicht definieren kann, was Glaube, Bekenntnis und Konfessionalität inhaltlich bedeuten. Diese Definitionshoheit liegt bei den Religionsgemeinschaften. In dieser Verbindung von staatlicher Verantwortung und inhaltlicher Mitwirkung der Religionsgemeinschaften sieht der Artikel ein besonders kluges Modell.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Freiheit der Lehrkräfte. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Der Autor begründet dies mit der Besonderheit des Faches. Weil hier Glaubensüberzeugungen und persönliche Glaubwürdigkeit eng mit dem Unterricht verbunden sind, ist es sinnvoll, dass Religionsgemeinschaften Lehrkräfte eigens beauftragen, etwa durch Vocatio oder Missio Canonica. Zugleich entspricht diese Freiheit der Lehrkräfte der Freiheit der Lernenden, die sich ebenfalls zum Religionsunterricht verhalten müssen.
Inhaltlich macht der Artikel deutlich, dass ein sachgerechter Unterricht über Religion nicht nur äußerlich informieren darf. Wer Religion unterrichtet, muss auch aus der inneren Perspektive des jeweiligen Bekenntnisses darstellen, was dieses für sich selbst beansprucht. Es reicht also nicht, Religion nur als gesellschaftliches Phänomen zu beschreiben. Vielmehr sollen Lernende verstehen, was ein Glaube aussagt, wie Glaubende leben und welche Rolle die Gemeinschaft der Kirche spielt. Ob Lernende diese Inhalte annehmen, bleibt ihre eigene Entscheidung. Der Religionsunterricht führt nicht automatisch zum persönlichen Bekenntnis, aber er eröffnet den Zugang dazu.
Der Text betont dabei besonders die Bedeutung der Kirche als Gemeinschaft des Glaubens. Glaube wird nicht nur individuell gedacht, sondern ist auf Gemeinschaft bezogen. Religionsunterricht soll deshalb auch vermitteln, dass christlicher Glaube ohne die Gemeinschaft der Glaubenden nicht vollständig verstanden werden kann. Darüber hinaus soll er eine Vorstellung davon geben, was es für das Leben eines Menschen bedeuten kann, in Beziehung zu Gott zu leben und einen persönlichen Glauben zu entwickeln.
Der Autor verbindet dies mit einem umfassenden Bildungsverständnis. Schule darf sich nicht darauf beschränken, nur das Faktische und Messbare zu behandeln. Sie muss auch Raum geben für das Nachdenken über die Unabgeschlossenheit der Welt, über die Fraglichkeit menschlicher Existenz, über ethische Orientierung und über Werte, die über den Menschen hinausweisen. Eine Schule, die diese Fragen ausblendet, bleibt nach Auffassung des Artikels unvollständig. Sie nimmt Kindern und Jugendlichen Staunen, Fragen und Hoffnung und verengt den Horizont ihres Lebens.
Im letzten Teil richtet der Artikel den Blick auf die Zukunft des Religionsunterrichts. Der Autor beschreibt zunächst die große Akzeptanz des Faches an Schulen und führt diese auf die engagierte Arbeit der Religionslehrkräfte und auf die hohe Qualität religionspädagogischer Konzepte zurück. Auch die Schulseelsorge wird positiv bewertet. Sie sei ein wichtiger Dienst an jungen Menschen, müsse aber klar als Aufgabe der Kirchen von den Aufgaben des Staates unterschieden bleiben.
Außerdem geht der Text auf die Entwicklung von Bildungsstandards ein. Der Autor hält die Orientierung an Kompetenzen nicht für eine Bedrohung der Inhalte, sondern für eine Chance. Unterricht solle nicht im bloßen Stoffumfang untergehen, sondern stärker darauf zielen, was Lernende am Ende wirklich können und verstehen sollen. Gerade für den Religionsunterricht könne dies hilfreich sein, weil so das Wesentliche klarer in den Blick komme.
Zugleich warnt der Beitrag davor, dass organisatorische Probleme im Schulalltag den Religionsunterricht schleichend an den Rand drängen könnten. Wenn das Fach aus Bequemlichkeit ungünstig gelegt oder praktisch abgewertet wird, widerspricht das seinem verfassungsrechtlichen Rang. Deshalb fordert der Autor Wachsamkeit von Staat und Kirche. Beide müssten gemeinsam dafür eintreten, dass Religionsunterricht auch tatsächlich als wichtiger Bestandteil schulischer Bildung behandelt wird.
Abschließend beschäftigt sich der Artikel mit der Frage eines islamischen Religionsunterrichts. Der Autor spricht sich dafür aus, diesen nach denselben verfassungsrechtlichen Grundsätzen einzurichten wie den christlichen Religionsunterricht und nicht bloß als Religionskunde zu gestalten. Aus seinen Erfahrungen mit einem Schulversuch in Niedersachsen folgert er, dass ein solcher Unterricht große Akzeptanz finden kann. Besonders bedeutsam ist für ihn die Einsicht, dass muslimische Eltern den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen als wichtigen Teil von Identität in Europa wahrnehmen. Darin sieht er auch eine Chance für die Entwicklung eines aufgeklärten europäischen Islam.
Insgesamt versteht der Artikel Religionsunterricht als Beitrag zur Identitätsfindung junger Menschen. Er soll Lernenden helfen, sich im Leben zu orientieren, ihre Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft zu verstehen und eine eigene begründete Entscheidung in Glaubensfragen zu treffen. Damit ist Religionsunterricht nach Auffassung des Autors kein Randthema, sondern ein unverzichtbarer Bestandteil umfassender Bildung.