Der Artikel analysiert Religionsfreiheit als fundamentales Grundrecht in der freiheitlich-demokratischen Ordnung moderner Verfassungsstaaten, primär am Beispiel Deutschlands. Religionsfreiheit ist primärrechtlich in Artikel 4 des Grundgesetzes sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert und wird sekundärrechtlich durch Verordnungen, Schulcurricula und Bildungspläne konkretisiert. Die rechtliche Architektur der Religionsfreiheit basiert auf dem Prinzip der Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften sowie auf dem staatlichen Neutralitätsgebot, wobei die Religionsfreiheit auf der Idee der Menschenwürde fundiert wird. Der Artikel unterscheidet zwischen entfaltungsrechtlicher (positiver) und abwehrrechtlicher (negativer) Religionsfreiheit sowie zwischen individueller und korporativer Religionsfreiheit. Praktische Beispiele für gelebte Religionsfreiheit sind der bekenntnisgebundene Religionsunterricht und die Gründung privater Schulen durch Religionsgemeinschaften. Eine zentrale Spannung besteht darin, dass der moderne Staat einerseits neutral bleiben und die Religionsfreiheit schützen muss, andererseits aber auf moralische Substanz seiner Bürger angewiesen ist, die er selbst nicht garantieren kann (Böckenförde-Dilemma). Im Unterschied zu laizistischen Verfassungen befürwortet das deutsche Modell eines ausbalancierten Trennungsgebots auch die Entfaltung von Religion im öffentlichen Raum. Konflikte entstehen, wenn Religionsausübung andere Grundrechte beeinträchtigt oder mit modernen Bildungskonzepten kollidiert, wie beim Beispiel des koedukativ organisierten Sportunterrichts oder beim Tragen religiöser Kleidungsstücke in Schulen. Das Prinzip des modus vivendi soll durch wechselseitigen Respekt ein friedliches Zusammenleben in pluralen Gesellschaften ermöglichen, erfordert aber Anpassungsleistungen aller Beteiligten.