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Katholische Akademie Bayern

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Ökonomischer Erfolg und soziale Selbstverpflichtung

Zum historischen Profil der Fuggerei-Stiftung

Veröffentlichung:1.1.2023

Der Fachartikel umfasst die Seiten 112 bis 117 also sechs Seiten. Dabei ist wichtig: Der Text enthält einen historischen Hauptbeitrag zur Fuggerei Stiftung und anschließend einen ergänzenden rechtskundlichen Abschnitt zum kirchlichen Stiftungsrecht. In wenigen Sätzen zusammengefasst zeigt der Beitrag, dass die Fuggerei nicht nur eine außergewöhnlich dauerhafte Sozialstiftung ist, sondern auch ein Beispiel dafür, wie wirtschaftlicher Erfolg, religiöse Motivation, Gemeinwohlorientierung und rechtliche Klugheit miteinander verbunden werden können. Theologisch behandelt der Text vor allem Fragen nach dem religiösen Sinn des Stiftens, nach Frömmigkeit und Heilsvorsorge, nach Fürbitte und Interzession, nach dem Verhältnis von karitativer Hilfe und christlicher Lebensführung sowie nach der kirchlichen Verantwortung für Vermögen, Zweckbindung und Aufsicht.

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Der Fachartikel stellt die Fuggerei als eine in ihrer Zeit neuartige und bis heute bemerkenswerte Stiftung vor. Ausgangspunkt ist die Frage, warum diese Stiftung über ein halbes Jahrtausend hinweg bestehen konnte und ihren Zweck bis heute erfüllt. Der Verfasser macht deutlich, dass dazu nicht nur glückliche historische Umstände beigetragen haben, sondern vor allem die besondere Konzeption der Stiftung. Um das Profil der Fuggerei klarer zu fassen, wird sie zunächst mit älteren Augsburger Wohnstiftungen verglichen, besonders mit der Antonspfründe der Familie Egen aus dem frühen 15. Jahrhundert. Diese ältere Stiftung bot alten, gebrechlichen und arbeitsunfähigen Männern Wohnraum, Verpflegung, Kleidung und Pflege. Zugleich war ihr Alltag stark durch feste Gebetszeiten und liturgische Verpflichtungen geprägt. Die Stiftung folgte damit einem typisch mittelalterlichen Muster, in dem Versorgung und Frömmigkeit eng verbunden waren.

Demgegenüber erscheint die Fuggerei als Ausdruck eines Wandels in der Stiftungspraxis. Zwar ist auch sie religiös motiviert, doch ihre Struktur setzt neue Akzente. Der Verfasser hebt drei Merkmale besonders hervor. Erstens besitzt die Fuggerei einen ausgeprägten kommunalen Bezug. Ihre rechtliche Gestalt beruht auf einer öffentlich privaten Konstruktion, die man heute als Partnerschaft zwischen privatem Stifter und kommunaler Ordnung beschreiben könnte. Zweitens verbindet sie Hilfeleistung mit Eigenverantwortung. Unterstützt werden bedürftige, aber arbeitsfähige Menschen, nicht vollversorgte Pflegebedürftige. Hilfe wird als Befähigung zur Selbsthilfe verstanden. Drittens werden diese Elemente durch die Orientierung am Gemeinwohl zusammengehalten. Sowohl der Stifter als auch die Bewohner sollen auf das Wohl der Allgemeinheit bezogen leben.

Besonders aufschlussreich ist der Vergleich der Fuggerei mit der älteren Antonspfründe. Während dort die Bewohner einen stark religiös geregelten Tagesablauf hatten und wie eine kleine geistliche Gemeinschaft lebten, ist die Fuggerei architektonisch und organisatorisch anders angelegt. Sie will nicht vor allem Gebetsgemeinschaft schaffen, sondern arbeitsfähigen Armen geordnete Wohnverhältnisse bieten. Die günstige Miete ist dabei ein wesentliches Element der Hilfe, doch diese Hilfe bleibt bewusst begrenzt. Die Bewohner sollen nicht zu bloßen Almosenempfängern werden, sondern als Mietende mit eigener Verantwortung leben. Der Verfasser zeigt, dass die gesamte Bauweise der Siedlung auf Arbeit, Ordnung und Disziplin ausgerichtet ist. Anders als bei älteren Stiftungen fehlen große gemeinschaftliche Plätze oder von Anfang an ein eigener Kapellenbau, weil der Schwerpunkt nicht auf gemeinschaftlich geregelter Frömmigkeit, sondern auf einer Struktur liegt, die ein arbeitsames und eigenständiges Leben fördert.

Trotz dieser Modernität versteht der Autor die Fuggerei keineswegs als säkulare Stiftung. Vielmehr betont er ihre klare religiöse Verankerung. Jakob Fugger begründet sein Stiftungshandeln ausdrücklich mit dem Lob Gottes, der Verehrung Marias und der Hoffnung auf Heil und ewige Freude. Im Stiftungsbrief von 1521 tritt zusätzlich ein weiterer Gedanke hervor: Der geschäftliche Erfolg der Familie wird als Gabe Gottes verstanden, auf die mit einer gottgefälligen Gegengabe zu antworten ist. Die Stiftung erscheint somit als Ausdruck von Dankbarkeit, Frömmigkeit und sozialer Verantwortung. Auch die Bewohner sind religiös eingebunden, wenn auch in weit geringerem Maß als bei älteren Stiftungen. Von ihnen wird täglich das Vaterunser, das Ave Maria und das Glaubensbekenntnis verlangt. Diese Gebetspflicht ist ernst gemeint und zeigt, dass die Fuggerei auch heilsökonomisch gedacht ist. Die Bewohner sollen Fürbitte für die Stifterfamilie leisten. Damit bleibt die Stiftung in einem klar vorreformatorischen und später katholischen Zusammenhang von Frömmigkeit und Interzession verankert.

Der Beitrag zeigt außerdem, dass gerade die Verbindung von religiösem Motiv und sozialer Neuorientierung die Eigenart der Fuggerei ausmacht. Jakob Fugger löst sich nicht vom christlichen Verständnis der Stiftung, sondern erweitert es. Nicht nur Gebet, sondern auch ehrliche Arbeit, geordnete Lebensführung und Gemeinwohlorientierung gelten als gottgefällige Praxis. So entsteht ein erweitertes Verständnis von Frömmigkeit, in dem religiöse Heilsvorsorge, soziale Hilfe und wirtschaftlich vernünftige Organisation ineinandergreifen. Auch die Beschränkung der Bewohner auf Katholiken erklärt sich aus diesem Zusammenhang. Zwar wird dies in den frühen Urkunden nicht ausdrücklich konfessionell festgeschrieben, doch die spezifisch katholische Praxis der Fürbitte und die spätere konfessionelle Entwicklung führen dazu, dass die Fuggerei bis heute katholisch geprägt bleibt.

Der zweite Teil des bereitgestellten Textes wechselt von der historischen Analyse zur Darstellung des kirchlichen Stiftungsrechts. Er erklärt zunächst die Grundzüge des universalkirchlichen Rechts. Maßgeblich ist der freie Stifterwille. Stiftungen können als selbstständige juristische Personen oder als unselbstständige Treuhandvermögen errichtet werden. Ihr Vermögen ist zweckgebunden und muss sicher und ertragreich verwaltet werden. Der Ordinarius, also in der Regel der Diözesanbischof oder der Generalvikar, übt die Aufsicht aus und ist dafür zuständig, dass der Stifterwille beachtet, das Vermögen korrekt verwaltet und der Stiftungszweck erfüllt wird. Zugleich kann die kirchliche Aufsicht unter bestimmten Bedingungen Stiftungszwecke anpassen, wenn deren ursprüngliche Umsetzung nicht mehr möglich ist.

Danach erläutert der Text die Rechtslage in bayerischen Diözesen. Kirchliche Stiftungen sind dort solche, die von der Kirche errichtet wurden, ihr zugeordnet sind oder ihrer Aufsicht unterstehen. Auch hier spielen Stiftungssatzung, Vermögensverwaltung, Aufsicht und Genehmigungspflichten eine große Rolle. Die kirchliche Stiftungsaufsicht umfasst nicht nur eine Rechtsaufsicht, sondern oft auch eine Fachaufsicht, also die Kontrolle, ob Mittel sparsam und zweckmäßig eingesetzt werden. Besonders interessant ist, dass moderne kirchliche Stiftungsordnungen zwischen Stiftungen mit und ohne eigene Kontrollorgane unterscheiden. Wo interne Kontrollstrukturen bestehen, kann die äußere Aufsicht abgestuft und flexibler gestaltet werden.

Die abschließenden Praxisbeispiele machen deutlich, wie relevant das Stiftungsrecht bis heute ist. An der Stiftung Liebenau wird gezeigt, wie schwierig die Frage sein kann, ob eine alte Stiftung kirchlich oder weltlich einzuordnen ist. Entscheidend ist dabei die Gründungsgeschichte und der mutmaßliche Wille des Stifters. Ein weiteres Beispiel erläutert die gestufte Stiftungsaufsicht, die mehr Handlungsspielraum für Stiftungen schaffen soll, ohne die Kontrolle aufzugeben. Schließlich wird die Zusammenlegung von Pfründestiftungen vorgestellt, wie sie aktuell in Augsburg mit dem Pfründestiftungsverbund St. Ulrich umgesetzt wird. Insgesamt zeigt der gesamte Text, dass Stiftungen nicht nur historische Zeugnisse christlicher Wohltätigkeit sind, sondern bis heute komplexe und verantwortungsvolle Formen kirchlichen Handelns darstellen.

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