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Katholische Akademie Bayern

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Von kirchenrechtlichen Sackgassen und Reformbedarfen

Der Codex von 1983 als vorläufiger Endpunkt und Absicherung des Papstes als absolutistischer Wahlmonarch

Veröffentlichung:1.1.2022

Der Artikel umfasst vier Seiten. Der Fachartikel zeigt, dass die kirchlichen Gesetzbücher von 1983 und 1990 die Beschlüsse des Ersten Vatikanischen Konzils rechtlich festschreiben und damit die starke Stellung des Papstes weiter absichern. Behandelt werden vor allem die theologischen und kirchenrechtlichen Probleme des Lehrprimats und des Jurisdiktionsprimats des Papstes, das Verhältnis von Papst, Bischofskollegium und Diözesanbischöfen sowie die Frage, ob das Zweite Vatikanische Konzil diese starke päpstliche Macht wirklich ausgeglichen hat. Außerdem geht es um die ökumenische Problematik und um die Frage, wie eine dogmatische und rechtliche Abschwächung dieser Machtansprüche möglich wäre.

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Der Artikel untersucht, wie stark die Beschlüsse des Ersten Vatikanischen Konzils bis heute auf das katholische Kirchenrecht wirken. Im Mittelpunkt steht die These, dass die geltenden kirchlichen Gesetzbücher den päpstlichen Primat nicht nur übernehmen, sondern ihn rechtlich besonders stark absichern. Der Verfasser unterscheidet dabei zwischen Lehrprimat und Jurisdiktionsprimat des Papstes und zeigt, dass vor allem der Jurisdiktionsprimat für das Leben der Kirche von großer Bedeutung ist.

Zunächst beschreibt der Artikel den Lehrprimat des Papstes. Dieser wurde auf dem Ersten Vatikanischen Konzil in der Konstitution Pastor aeternus formuliert. Gemeint ist, dass der Papst unter bestimmten Bedingungen unfehlbar über Glauben und Sitte lehren kann. Diese Lehre wurde im Zweiten Vatikanischen Konzil bestätigt und in das kirchliche Gesetzbuch übernommen. Der Autor betont jedoch, dass dieser Lehrprimat in der Praxis seit 1870 kaum eine Rolle gespielt hat. Tatsächlich sei er nur beim Mariendogma von 1950 eindeutig angewendet worden. Gerade dieses Beispiel zeige aber, dass der Papst in Wirklichkeit nicht einfach allein handelte, sondern vorher den Konsens von Bischöfen, Theologen und Gläubigen suchte. Dadurch werde deutlich, dass die praktische Anwendung der Unfehlbarkeit anders verlief, als es das Dogma des Ersten Vatikanischen Konzils nahelegt.

Danach zeigt der Artikel, dass sich die Lehre über unfehlbare Entscheidungen im 20. Jahrhundert sogar noch ausgeweitet hat. Unter Papst Johannes Paul dem Zweiten und Kardinal Ratzinger sei der Bereich verbindlicher Lehren vergrößert worden. Neben eigentlichen Dogmen gebe es nun auch Lehren, die endgültig festzuhalten seien, obwohl sie nicht im gleichen Sinn geoffenbart seien. Dadurch sei eine Art abgestufter Verbindlichkeit entstanden, die dennoch kirchenrechtliche Folgen habe. Der Autor kritisiert, dass so neue Formen lehramtlicher Festlegung entstanden seien, ohne dass diese immer klar genug unterschieden würden.

Als noch bedeutsamer bewertet der Artikel den Jurisdiktionsprimat des Papstes. Das Kirchenrecht sichere dem Papst höchste, volle, unmittelbare und universale Gewalt über die gesamte Kirche zu. Der Papst kann also überall eingreifen, Entscheidungen an sich ziehen und ist an keine höhere kirchliche Instanz gebunden. Seine Entscheidungen können nicht gerichtlich überprüft werden. Dadurch erscheint der Papst nach Auffassung des Autors wie ein absolutistischer Wahlmonarch. Diese starke rechtliche Stellung betreffe nicht nur Glaubensfragen, sondern das gesamte Leben der Kirche, also Leitung, Verwaltung und Rechtsprechung.

Der Autor macht deutlich, dass diese Ordnung auch das Verhältnis zu den Diözesanbischöfen prägt. Obwohl oft behauptet werde, das Zweite Vatikanische Konzil habe die Bischöfe wieder gestärkt und das Bischofskollegium aufgewertet, zeige das geltende Kirchenrecht etwas anderes. Bischöfe bleiben rechtlich stark vom Papst abhängig. Der Papst ernennt die meisten Bischöfe, entscheidet über Konzilien und Synoden und bestimmt letztlich über deren Themen und Beschlüsse. Auch unter Papst Franziskus sei diese Struktur nicht grundlegend verändert worden. Trotz der Rede von Synodalität und Dezentralisierung bleibe die entscheidende Macht beim Papst.

An Beispielen zeigt der Artikel, dass Päpste ihre Leitungsgewalt konkret und direkt ausüben können. Genannt werden Eingriffe in Diözesen sowie die Einsetzung Apostolischer Administratoren, die unmittelbar dem Papst unterstehen. Dadurch werde sichtbar, dass auch heute zentrale Eingriffe aus Rom möglich sind, ohne dass örtliche Kirchenleitungen frei handeln könnten.

Am Ende weitet der Artikel den Blick auf die ökumenische Dimension. Die starke päpstliche Machtstellung erschwere die Verständigung mit den Ostkirchen und den aus der Reformation hervorgegangenen Kirchen. Der Verfasser fordert deshalb eine neue Deutung der Papstdogmen des Ersten Vatikanischen Konzils. Diese müsse zu einer Abrüstung päpstlicher Machtansprüche führen, ohne den Dienst an der Einheit der Kirche aufzugeben. Insgesamt kommt der Artikel zu dem Ergebnis, dass die geltenden kirchenrechtlichen Regelungen die Ekklesiologie des Ersten Vatikanischen Konzils weiterhin stützen und dass eine tiefgreifende Reform nur möglich ist, wenn der Papst selbst dazu bereit ist.

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